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„Scheidung light“
Vielfach finden Sie in der Presse oder im
Internet unter dem Stichwort „Scheidung
light“ Hinweise auf per E-Mail oder online einzureichende Scheidungen.
Diese Hinweise sind so nicht richtig: Sie
können zwar Ihrem Anwalt über diese Medien
die persönlichen Daten übermitteln, eine
Scheidung muss nach geltendem Recht aber
immer am zuständigen Amtsgericht, Abt.
Familiensachen von einem zugelassenen Anwalt
eingereicht werden. Eine Scheidung beim
Notar oder Anwalt gibt es nicht.
Das Gesetz sieht auch zwingend Ihre
persönliche, mündliche Anhörung vor. |
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Das aktuelle Unterhaltsrecht:
Seit dem 1.1.2008 gelten folgende Grundsätze:
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1. Kindesunterhalt: |
- Minderjährige Kinder, unabhängig davon ob ehelich oder nichtehelich geboren, sind allen anderen Unterhaltsberechtigten vorrangig
- Festgesetzt wird der Mindestunterhalt, welcher sich am sächlichen Existenzminimum ( EStG) orientiert
- Kindergeld wird hälftig, bei volljährigen Kindern voll , bedarfsmindernd angerechnet
- Alte Titel, die vor dem 1.1.2008 erstellt wurden, werden nach der Übergangsregel gem. § 35 EGZPO umgerechnet.
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2. Betreuungsunterhalt: |
- Betreuungsunterhalt für ein Kind unter drei Jahren wird unabhängig von der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteiles als Basisunterhalt geschuldet
- Nach Vollendung des dritten Lebensjahres hat der betreuende Elternteil eine Erwerbsobliegenheit . Betreuungsunterhalt wird aber auch weiterhin geschuldet, wenn kind- und / oder elternbezogene Gründe, die vom Anspruchsteller dargelegt werden müssen, vorhanden sind.
- Die Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils richtet sich danach, ob neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit bei diesem eine überobligationsmäßige Belastung vorläge.
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3. Sonstiger Unterhalt: |
Sonstige Unterhaltstatbestände sind:
- Trennungsunterhalt
- Unterhalt wegen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Für alle gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit sowie der Möglichkeit, der zeitlichen Befristung und Begrenzung.
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4. Rangfolgen: |
- 1. minderjährige unverheiratete Kinder sowie volljährige Kinder bis
Vollendung des 21. Lebensjahres die sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
und im Haushalt eines Elternteiles leben
- 2. Elternteile, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind,
sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer
- 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen
- 4. Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen
- 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
- 6. Eltern
- 7. weitere Verwandte
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Näheres können Sie auch nachlesen unter www.bmj.de bzw. unter dem folgenden Link: Düsseldorfer Tabelle
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Zum 1.9.09 sind weitreichende Änderungen insbesondere durch das Familienverfahrensgesetz, in Kraft getreten. Die wesentlichen Grundsätze sind:
1. Verfahrensrecht
- Es wurde das "große Familiengericht" eingeführt. Streitereien auch außerhalb des Güterrechts unter Eheleuten und geschiedenen Eheleuten und eventuellen Rechtsnachfolgern finden vor dem Familiengericht statt.
- Alle Gewaltschutzsachen ("Stalking"), auch nicht verwandter Personen untereinander, finden vor dem Familiengericht statt.
- Es wird in Zukunft durch Beschluss und nicht mehr durch Urteil entschieden, es gibt keine Berufung, sondern nur noch Beschwerde.
- Die Bezeichnung der Parteien ändert sich.
- Verfahren in Kindschaftssachen sollen beschleunigt werden.
- Das Gericht kann den Gang zu einer Beratungsstelle / Mediation anordnen (allerdings nicht erzwingen).
2. Versorgungsausgleich
- Bei Ehen von kurzer Dauer wird der Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag durchgeführt
- Dem Versorgungsausgleich unterliegen sämtliche durch Arbeit oder Vermögen begründete Anrechte, die der Altersversorgung nach Aufgabe der Erwebstätigkeit dienen oder von dritter Seite ( Arbeitgeber ) für den Fall der Altersvorsorge und / oder Invalidität zugesagt sind
- Im Wesentlichen gilt das Halbteilungsprinzip ( ehezeitbezogen )
- Der Ausgleichsberechtigte erhält in der Regel wegen der sog. Internen Teilung , eigene Ausgleichsrechte gegenüber dem jeweiligen Rententräger.
- Zur Erleichterung sonstiger , vom Gesetzgeber gewünschten Vereinbarungen, werden die jeweiligen korrespondierenden Kapitalwerte mitgeteilt.
3. Zugewinn
- Die Auskunfts- und Belegpflicht wurde erweitert. So sind nunmehr Auskünfte zu erteilen zu jeweils drei Stichtagen : Eheschließung, Trennung, Zustellung des Scheidungsantrags. So soll ein besserer Schutz vor illoyaler Vermögensverschiebung erreicht werden
- Schulden zu Beginn der Ehezeit werden im Anfangsvermögen berücksichtigt.
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