| Nach derzeit gültigem Recht wird eine
Ehe auf Antrag bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen geschieden.
Hierfür zuständig sind ausschließlich die
Familiengerichte. |
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| Ein Scheidungsantrag kann nur von einem,
am Gericht zugelassenen Anwalt eingereicht
werden. Soweit der Ehepartner der Scheidung
zustimmt und keine Folgesachen strittig
sind, benötigt dieser keinen eigenen Anwalt. |
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Scheidungsvoraussetzungen
Eine Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn sie
zerrüttet ist. Das Gericht hat von einer Zerrüttung
auszugehen, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt
gelebt haben (getrennt von Tisch und Bett) und beide
der Scheidung zustimmen. |
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Stimmt der Partner nicht zu, muss die Zerrüttung
anderweitig festgestellt werden. Dann sind vom
Antragsteller nähere Hintergründe zu den Gründen der
Trennung vorzutragen. Ansonsten begnügt sich das
Gericht i.d.R. mit der Feststellung, seit wann die Parteien
getrennt leben. |
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Verfahrensdauer
Ab Einreichung der Scheidung müssen Sie mit einer
Verfahrensdauer von 4 - 6 Monaten rechnen. In
Einzelfällen kann sich das Verfahren auch verzögern.
Dies liegt oft daran, dass zusammen mit der
Scheidung Folgesachen geklärt werden müssen. |
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Was kann/ muss bei einem Scheidungsverfahren geregelt werden?
Das Scheidungsverfahren ist ein so genanntes Verbundverfahren. Zum Zwangsverbund gehört die Klärung des Versorgungsausgleiches, d.h. des Ausgleichs der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, soweit diese nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurden. Die Klärung erfolgt von Amts wegen ohne Antrag. |
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Alle anderen Folgesachen werden nur auf Antrag
behandelt und unterliegen der Parteidisposition. |
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Die wichtigsten Folgesachen sind: |
- Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge
- Umgangsrecht
- Herausgabe des Kindes
- Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
- Regelung der Ehewohnung und des Hausrates
- Eheliches Güterrecht und damit zusammenhängende Regelungen
- Ausgleich ehelicher Schuldverbindlichkeiten im Innenverhältnis
- Ausgleich Steuererstattung / Steuerschulden
- Steuerveranlagung
- Nutzung und Verwertung gemeinsamer Immobilien
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Immer mehr praktische Bedeutung gewinnen auch die Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bei psychischer und / oder physischer Gewalteinwirkung (Stalking).
Diese Verfahren werden nunmehr , unabhängig von einem Verwandtschaftsverhältnis, beim Familiengericht geführt.
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Manche familiäre Auseinandersetzungen haben auch
strafrechtliche Relevanz, z.B. bei Verstößen gegen
Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz,
Unterhaltspflichtverletzungen oder Kindesentführung. |
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Meist werden die oben genannten Folgesachen für Sie
bereits in der Trennungsphase von erheblicher
Bedeutung sein. Mit Ausnahme der güterrechtlichen
Angelegenheiten, können oder müssen diese
Folgesachen, soweit es nicht vorher zu einer
außergerichtlichen Einigung gekommen ist, unabhängig
von der Scheidung geregelt werden. Dies kann
außergerichtlich und einvernehmlich durch die
Parteien selber, durch den Ehevertrag oder
gerichtlich erfolgen. |
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In sehr eilbedürftigen Angelegenheiten können einstweilige Anordnungen bei Gericht beantragt werden. |
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Ein Wort zum Schluss |
- Es gibt kein „Trennungsregister“, in das eingetragen wird, seit wann die Eheleute getrennt leben.
- Es gibt keine automatische Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres.
- Das Verschuldensprinzip ist abgeschafft.
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