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| Kurze Fakten zur Prozess - Verfahrenskostenhilfe
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- Sie haben Anspruch, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Anwalts- und Gerichtskosten nicht zahlen können.
- Es werden stets nur Ihre eigenen Kosten abgedeckt – im Falle
einer Verurteilung müssen Sie die Kosten Ihres Gegners und dessen Anwalt selbst tragen.
- Die Differenz zwischen niedrigeren Anwaltsgebühren und Regelgebühren kann Ihr Anwalt direkt mit Ihnen abrechnen.
- Sie erhalten keine Prozess – Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben (Achtung:
in familienrechtlichen Angelegenheiten
übernimmt die Versicherung i.d.R. nur
die Kosten für ein Erstberatungsgespräch).
- Da die Einzelheiten hierzu sehr umfangreich sind, helfen wir Ihnen gerne weiter. Die notwendigen Antragsformulare erhalten Sie von uns.
- Für außergerichtliche Tätigkeiten
können Sie Beratungshilfe beantragen.
Den Berechtigungsschein erhalten Sie bei
Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht.
- Die Prozess – Verfahrenskostenhilfe kann zurückgefordert werden, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern, Sie also z.B. einen Zugewinnausgleich erhalten , bzw. wenn Sie festgesetzte Raten nicht bezahlen.
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