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Kostenstruktur
 
Kurze Fakten zur Prozess - Verfahrenskostenhilfe
  • Sie haben Anspruch, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Anwalts- und Gerichtskosten nicht zahlen können.
  • Es werden stets nur Ihre eigenen Kosten abgedeckt – im Falle einer Verurteilung müssen Sie die Kosten Ihres Gegners und dessen Anwalt selbst tragen.
  • Die Differenz zwischen niedrigeren Anwaltsgebühren und Regelgebühren kann Ihr Anwalt direkt mit Ihnen abrechnen.
  • Sie erhalten keine Prozess – Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben (Achtung: in familienrechtlichen Angelegenheiten übernimmt die Versicherung i.d.R. nur die Kosten für ein Erstberatungsgespräch).
  • Da die Einzelheiten hierzu sehr umfangreich sind, helfen wir Ihnen gerne weiter. Die notwendigen Antragsformulare erhalten Sie von uns.
  • Für außergerichtliche Tätigkeiten können Sie Beratungshilfe beantragen. Den Berechtigungsschein erhalten Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht.
  • Die Prozess – Verfahrenskostenhilfe kann zurückgefordert werden, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern, Sie also z.B. einen Zugewinnausgleich erhalten , bzw. wenn Sie festgesetzte Raten nicht bezahlen.
 
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© Karin Meyer-Weber Rechtsanwältin auch Fachanwältin für Familienrecht
Schalkhäuser Str. 2  91522 Ansbach  Tel +49 (0) 9 81 / 97 12 29-0  Fax +49 (0) 9 81 / 97 12 29-10