| Generell können Sie davon ausgehen, dass die Abrechnung – sobald die Anwaltstätigkeit über eine Beratung hinausgeht und/oder ein Rechtsstreit geführt wird – nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis erfolgt. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, richtet sich dabei die Abrechnungshöhe nach dem so genannten Streit- oder Gegenstandswerten, die in gerichtlichen Verfahren durch das Gericht festgesetzt werden. |
| Wie diese sich in den gängigsten Verfahren errechnet, sehen Sie wie folgt: |
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| Scheidung: |
- Dreifaches gemeinsames Nettoeinkommen abgzl. Freibetrag Kinder
- Zuzüglich 5% schuldenbereinigtes Vermögen abzgl.Freibeträge
- Zuzügl. Versorgungsausgleich :
- 10 % aus der Ehesache pro bei der Scheidung auszugleichendem Anrecht
- 20 % aus der Ehesache pro nach der Scheidung auszugleichendem Anrecht
- Elterl. Sorge/ Umgang: i.d.R. 3000,- €
| Beispiel: |
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Einkommen Ehemann
Einkommen Ehefrau |
1.500,- € 800,- € |
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| Zwischensumme |
2.300,- € |
x 3 = 6.900,- € |
| Versorgungsausgleich |
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1.000,- € |
| Gegenstandswert: |
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7.900,- € |
| Anwaltskosten ( ein Anwalt ) |
1.381,14 € |
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| Gerichtskosten |
332,- € |
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| Unterhalt: |
- Jahresunterhaltsbetrag zuzüglich evtl. Rückstände
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| Forderungen: |
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Elterliche Sorge / Umgang: |
- Im Scheidungsverbund erhöht sich der Verfahrenswert der Scheidung um 20 % pro Kindschaftssache, höchstens jedoch 3.000,--
- Isoliert: 3.000,--
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Ehewohnung bei Getrenntleben: |
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| Ist der Gegenstandswert ermittelt, können Sie sich einen genauen Überblick laut RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) über die zu zahlenden Gebühren bei Gericht und für den Anwalt verschaffen. |
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| Geschäftsgebühr: |
- Für die außer- und vorgerichtliche Korrespondenz
Diese ist zum Teil auf die gerichtliche Gebühr anzurechnen
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| Verfahrensgebühr: |
- Für das Fertigen/Einreichen der Schriftsätze bei
Gericht. Diese fällt grundsätzlich nur einmal an,
dabei ist es unerheblich, wie viele Schriftsätze der
Anwalt in dem Verfahren fertigt.
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| Termingebühr: |
- Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Diese Gebühr fällt ebenfalls nur einmal an - egal,
wie viele Gerichtstermine stattfinden.
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| Einigungsgebühr: |
- Für die Mitwirkung bei dem Abschluss eines
Vergleichs.
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| Bitte berücksichtigen
Sie, dass es bei gerichtlichen Verfahren keinen
Gebührenrahmen gibt. Darüber hinaus sind die
Gerichtskosten vom Kläger/Antragssteller als
Vorschuss einzuzahlen – nach dem Prozess
rechnet die Landesjustizkasse zudem die Kosten
direkt ab. |
| Der Grundsatz der Kostenaufhebung gilt insbesondere
im Scheidungsverfahren und Sorge-/Umgangsrechtsverfahren, ansonsten
werden in der Regel sämtliche Kosten nach der Quote
des Obsiegens und Verlierens bzw. nach Ermessen des Gerichts verteilt. |
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Anders sieht es hingegen bei außergerichtlichen
Tätigkeiten aus:
So wird hier zwar ebenfalls nach Gegenstandswert oder dem
geschätzten Interesse abgerechnet, es existiert für
diese Tätigkeit jedoch ein Gebührenrahmen, der je
nach Umfang, Schwierigkeit und Haftungsrisiko
ausgeschöpft wird. Für diese außergerichtliche
Tätigkeit besteht in der Regel kein
Erstattungsanspruch durch den Gegner. |
Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass die
»Gebühren und Abrechnung« – wie auch fast jeder
Rechtsfall – sehr individuell zu betrachten sind und
sich nicht pauschal beziffern lassen. Da wir uns
dessen bewusst sind, helfen wir Ihnen aber gerne bei
der vorläufigen Berechnung und stehen natürlich auch für
nähere Erläuterungen zur Verfügung!
Soweit nichts anderes vereinbart, rechnen wir unsere außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit, die über eine Erstberatung hinausgeht, nach dem Gegenstandswert ab. |