(auszugsweise)
Generell können Sie davon ausgehen, dass die Abrechnung – sobald die Anwaltstätigkeit über eine Beratung hinausgeht und/oder ein Rechtsstreit geführt wird – nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis erfolgt. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, richtet sich dabei die Abrechnungshöhe nach den so genannten Streit- oder Gegenstandswerten, die in gerichtlichen Verfahren durch das Gericht festgesetzt werden.

Wie diese sich in den gängigsten Verfahren errechnen, sehen Sie wie folgt:
Scheidung:
- Dreifaches gemeinsames Nettoeinkommen abgzl. Freibetrag Kinder
- Zuzüglich 5% schuldenbereinigtes Vermögen abzgl. Freibeträge
- Zuzügl. Versorgungsausgleich:
10 % aus der Ehesache pro bei der Scheidung auszugleichendem Anrecht
20 % aus der Ehesache pro nach der Scheidung auszugleichendem Anrecht
Beispiel | |
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Einkommen Ehemann | Einkommen Ehefrau | 1.500,- € | 800,- € |
Zwischensumme | 2.300,- € x 3 = 6.900,- € |
Versorgungsausgleich (2 Anwartschaften) | 1.380,- € |
Gegenstandswert: | 8.280,- € |
Anwaltskosten (ein Anwalt) | 1.532,12 € |
Gerichtskosten | 444,- € |
Unterhalt:
- Jahresunterhaltsbetrag zuzüglich evtl. Rückstände
Forderungen:
- Höhe der Forderung
Elterliche Sorge/ Umgang:
- Im Scheidungsverbund erhöht sich der Verfahrenswert der Scheidung um 20 % pro Kindschaftssache, höchstens jedoch 3.000,–
- Isoliert: 3.000,–
Ehewohnung bei Getrenntleben:
- 3.000,–
Ist der Gegenstandswert ermittelt, können Sie sich einen genauen Überblick laut RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) über die zu zahlenden Gebühren bei Gericht und für den Anwalt verschaffen.
Geschäftsgebühr:
- Für die außer- und vorgerichtliche Korrespondenz
Diese ist zum Teil auf die gerichtliche Gebühr anzurechnen
Verfahrensgebühr:
- Für das Fertigen/Einreichen der Schriftsätze bei Gericht. Diese fällt grundsätzlich nur einmal an, dabei ist es unerheblich, wie viele Schriftsätze der Anwalt in dem Verfahren fertigt.
Termingebühr:
- Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Diese Gebühr fällt ebenfalls nur einmal an – egal, wie viele Gerichtstermine stattfinden.
Einigungsgebühr:
- Für die Mitwirkung bei dem Abschluss eines Vergleichs (außergerichtlich und gerichtlich).
Bitte berücksichtigen Sie, dass es bei gerichtlichen Verfahren keinen Gebührenrahmen gibt. Darüber hinaus sind die Gerichtskosten vom Kläger/Antragssteller als Vorschuss einzuzahlen – nach dem Prozess rechnet die Landesjustizkasse zudem die Kosten direkt ab.
Der Grundsatz der Kostenaufhebung gilt insbesondere im Scheidungsverfahren und Sorge-/Umgangsrechtsverfahren, ansonsten werden in der Regel sämtliche Kosten nach der Quote des Obsiegens und Verlierens bzw. nach Ermessen des Gerichts verteilt.
Anders sieht es hingegen bei außergerichtlichen Tätigkeiten aus:
So wird hier zwar ebenfalls nach Gegenstandswert oder dem geschätzten Interesse abgerechnet, es existiert für diese Tätigkeit jedoch ein Gebührenrahmen, der je nach Umfang, Schwierigkeit und Haftungsrisiko ausgeschöpft wird. Für diese außergerichtliche Tätigkeit besteht in der Regel kein Erstattungsanspruch durch den Gegner.
Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass die »Gebühren und Abrechnung« – wie auch fast jeder Rechtsfall – sehr individuell zu betrachten sind und sich nicht pauschal beziffern lassen. Da wir uns dessen bewusst sind, helfen wir Ihnen aber gerne bei der vorläufigen Berechnung und stehen natürlich auch für nähere Erläuterungen zur Verfügung!
Soweit nichts anderes vereinbart, rechnen wir unsere außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit, die über eine Erstberatung hinausgeht, nach dem Gegenstandswert ab.