Kurze Fakten zur Prozess – Verfahrenskostenhilfe
- Sie haben Anspruch, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Anwalts- und Gerichtskosten nicht zahlen können.
- Es werden stets nur Ihre eigenen Kosten abgedeckt – im Falle einer Verurteilung müssen Sie die Kosten Ihres Gegners und dessen Anwalt selbst tragen.
- Die Differenz zwischen niedrigeren Anwaltsgebühren und Regelgebühren kann Ihr Anwalt direkt mit Ihnen abrechnen.
- Sie erhalten keine Prozess – Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben (Achtung: in familienrechtlichen Angelegenheiten übernimmt die Versicherung i.d.R. nur die Kosten für ein Erstberatungsgespräch).
- Da die Einzelheiten hierzu sehr umfangreich sind, helfe ich Ihnen gerne weiter. Die notwendigen Antragsformulare erhalten Sie hier.
- Für außergerichtliche Tätigkeiten können Sie Beratungshilfe beantragen. Den Berechtigungsschein erhalten Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht.
- Die Prozess – Verfahrenskostenhilfe kann zurückgefordert werden, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern, Sie also z.B. einen Zugewinnausgleich erhalten, bzw. wenn Sie festgesetzte Raten nicht bezahlen.
- Die notwendigen Formulare erhalten Sie auch online: www.justiz.bayern.de/service/formulare
