Nach derzeit gültigem Recht wird eine Ehe auf Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geschieden. Hierfür zuständig sind ausschließlich die Familiengerichte.

Ein Scheidungsantrag kann nur von einem, am Gericht zugelassenen Anwalt eingereicht werden. Soweit der Ehepartner der Scheidung zustimmt und keine Folgesachen strittig sind, benötigt dieser keinen eigenen Anwalt.

Scheidungsvoraussetzungen

Eine Ehe kann nur dann geschieden werden, wenn sie zerrüttet ist. Das Gericht hat von einer Zerrüttung auszugehen, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben (getrennt von Tisch und Bett) und beide der Scheidung zustimmen.

Stimmt der Partner nicht zu, muss die Zerrüttung anderweitig festgestellt werden. Dann sind vom Antragsteller nähere Hintergründe zu den Gründen der Trennung vorzutragen. Ansonsten begnügt sich das Gericht i.d.R. mit der Feststellung, seit wann die Parteien getrennt leben.

Verfahrensdauer

Ab Einreichung der Scheidung müssen Sie mit einer Verfahrensdauer von 4 – 6 Monaten rechnen. In Einzelfällen kann sich das Verfahren auch verzögern. Dies liegt oft daran, dass zusammen mit der Scheidung Folgesachen geklärt werden müssen.

Was kann/ muss bei einem Scheidungsverfahren geregelt werden?

Das Scheidungsverfahren ist ein so genanntes Verbundverfahren. Zum Zwangsverbund gehört die Klärung des Versorgungsausgleiches, d.h. des Ausgleichs der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, soweit diese nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen wurden. Die Klärung erfolgt von Amts wegen ohne Antrag.

Alle anderen Folgesachen werden nur auf Antrag behandelt und unterliegen der Parteidisposition. Diese können größtenteils im Verbund oder wahlweise isoliert, also unabhängig von der Scheidung geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber ermöglicht hier individuelle, außergerichtliche vertragliche Regelungen.

Die wichtigsten Folgesachen sind:

  • Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge
  • Umgangsrecht
  • Herausgabe des Kindes
  • Streitigkeiten, die die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
  • Regelung der Ehewohnung und des Hausrates
  • Eheliches Güterrecht und damit zusammenhängende Regelungen
  • Ausgleich ehelicher Schuldverbindlichkeiten im Innenverhältnis
  • Ausgleich Steuererstattung / Steuerschulden
  • Steuerveranlagung
  • Nutzung und Verwertung gemeinsamer Immobilien

Immer mehr praktische Bedeutung gewinnen auch die Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bei psychischer und / oder physischer Gewalteinwirkung (Stalking).

Diese Verfahren werden nunmehr, unabhängig von einem Verwandtschaftsverhältnis, beim Familiengericht geführt.

Manche familiäre Auseinandersetzungen haben auch strafrechtliche Relevanz, z.B. bei Verstößen gegen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, Unterhaltspflichtverletzungen oder Kindesentführung.

Meist werden die oben genannten Folgesachen für Sie bereits in der Trennungsphase von erheblicher Bedeutung sein. Mit Ausnahme der güterrechtlichen Angelegenheiten, können oder müssen diese Folgesachen, soweit es nicht vorher zu einer außergerichtlichen Einigung gekommen ist, unabhängig von der Scheidung geregelt werden. Dies kann außergerichtlich und einvernehmlich durch die Parteien selber, durch den Ehevertrag oder gerichtlich erfolgen.

In sehr eilbedürftigen Angelegenheiten können einstweilige Anordnungen bei Gericht beantragt werden.

Ein Wort zum Schluss

  • Es gibt kein „Trennungsregister“, in das eingetragen wird, seit wann die Eheleute getrennt leben.
  • Es gibt keine automatische Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres.
  • Das Verschuldensprinzip ist abgeschafft.