„Scheidung light“
Vielfach finden Sie in der Presse oder im Internet unter dem Stichwort „Scheidung light“ Hinweise auf per E-Mail oder online einzureichende Scheidungen.
Diese Hinweise sind so nicht richtig: Sie können zwar Ihrem Anwalt über diese Medien die persönlichen Daten übermitteln, eine Scheidung muss nach geltendem Recht aber immer am zuständigen Amtsgericht, Abt. Familiensachen von einem zugelassenen Anwalt eingereicht werden. Eine Scheidung beim Notar oder Anwalt gibt es nicht.
Das Gesetz sieht auch zwingend Ihre persönliche, mündliche Anhörung vor.

Das aktuelle Unterhaltsrecht
1. Kindesunterhalt:
- Minderjährige Kinder und volljährige Schüler, unabhängig davon ob ehelich oder nichtehelich geboren, sind allen anderen Unterhaltsberechtigten vorrangig
- Geschuldet wird grundsätzlich der Mindestunterhalt, je nach wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen auch ein höherer Betrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Das Kindergeld wird angerechnet
2. Betreuungsunterhalt:
- Betreuungsunterhalt für ein Kind unter drei Jahren wird unabhängig von der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteiles als Basisunterhalt geschuldet
- Nach Vollendung des dritten Lebensjahres hat der betreuende Elternteil eine Erwerbsobliegenheit . Betreuungsunterhalt wird aber auch weiterhin geschuldet, wenn kind- und / oder elternbezogene Gründe, die vom Anspruchsteller dargelegt werden müssen, vorhanden sind.
- Die Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils richtet sich danach, ob neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit bei diesem eine überobligationsmäßige Belastung vorläge.
3. Sonstiger Unterhalt:
Sonstige Unterhaltstatbestände sind:
- Trennungsunterhalt
- Unterhalt wegen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Für alle gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit sowie der Möglichkeit, der zeitlichen Befristung und Begrenzung.
4. Rangfolgen:
- minderjährige unverheiratete Kinder sowie volljährige Kinder bis Vollendung des 21. Lebensjahres die sich in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteiles leben
- Elternteile, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nr. 2 fallen
- Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
- Eltern
- weitere Verwandte
Näheres können Sie auch nachlesen unter www.bmj.de bzw. unter dem folgenden Link: Düsseldorfer Tabelle
Was ist noch wissenswert?
1. Verfahrensrecht
- Streitereien auch außerhalb des Güterrechts unter Eheleuten und geschiedenen Eheleuten und eventuellen Rechtsnachfolgern finden vor dem Familiengericht statt.
- Alle Gewaltschutzsachen („Stalking“), auch nicht verwandter Personen untereinander, finden vor dem Familiengericht statt.
- Verfahren in Kindschaftssachen sollen beschleunigt werden.
- Das Gericht kann den Gang zu einer Beratungsstelle / Mediation anordnen (allerdings nicht erzwingen).
- In der Regel wird den Kindern in strittigen Umgangs- und/oder Sorgerechtsverfahren ein Verfahrensbeistand „Anwalt des Kindes“ beigeordnet.
2. Versorgungsausgleich
- Bei Ehen von kurzer Dauer wird der Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag durchgeführt
- Dem Versorgungsausgleich unterliegen sämtliche durch Arbeit oder Vermögen begründete Anrechte, die der Altersversorgung nach Aufgabe der Erwebstätigkeit dienen oder von dritter Seite (Arbeitgeber) für den Fall der Altersvorsorge und / oder Invalidität zugesagt sind
- Im Wesentlichen gilt das Halbteilungsprinzip (ehezeitbezogen)
- Der Ausgleichsberechtigte erhält in der Regel wegen der sog. Internen Teilung , eigene Ausgleichsrechte gegenüber dem jeweiligen Rententräger.
- Zur Erleichterung sonstiger, vom Gesetzgeber gewünschten Vereinbarungen, werden die jeweiligen korrespondierenden Kapitalwerte mitgeteilt.
3. Zugewinn
- Die Auskunfts- und Belegpflicht wurde erweitert. So sind Auskünfte zu erteilen zu jeweils drei Stichtagen: Eheschließung, Trennung, Zustellung des Scheidungsantrags. So soll ein besserer Schutz vor illoyaler Vermögensverschiebung erreicht werden
- Schulden zu Beginn der Ehezeit werden im Anfangsvermögen berücksichtigt.